ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 462 ABGB
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.