ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 464 ABGB
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöset, so ersetzt der Schuldner das Fehlende; ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöset wird.