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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 476 ABGB

Gewöhnlichere Arten:

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Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:

8) Sein Haus nicht zu erhöhen;

9) Es nicht niedriger zu machen;

10) Dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;

11) Oder Aussicht nicht zu benehmen;

12) Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.