ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 491 ABGB
Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Canäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.