ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 501 ABGBc) Triftzeit;
Gesetzliche Bestimmung:
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden.