ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 527 ABGBc) durch Zeitverlauf.
Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servituts-Inhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine andere Art bekannt seyn können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.