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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 550 ABGBErbengemeinschaft

II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts

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Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines dieser Miterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Sechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-01-01