ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 568 ABGB
II. Anforderungen an den letzten Willen römisch zwei. Anforderungen an den letzten Willen
Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.
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- In Kraft seit 2017-01-01