ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 576 ABGB
II. Anforderungen an den letzten Willen römisch zwei. Anforderungen an den letzten Willen
Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-01-01