ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 614 ABGBAuslegung einer Ersatz- oder Nacherbschaft
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Ist eine Ersatz- oder Nacherbschaft undeutlich ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am wenigsten eingeschränkt wird. Dies gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Ersatz- oder Nacherbschaft angeordnet wurde.
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- In Kraft seit 2017-01-01