ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 617 ABGB
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-01-01