ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 654 ABGBUnmöglichkeit
I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze
Ist die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines Dritten unmöglich, so erhält der Vermächtnisnehmer keinen Ersatz. Werden aber verkehrsfähige Sachen vermacht, die der Vermächtnisnehmer aus rechtlichen Gründen nicht erwerben kann, so gebührt ihm der Verkehrswert.
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- In Kraft seit 2017-01-01