ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 659 ABGB
II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen
Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-01-01