ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 676 ABGB
II. Arten von Vermächtnissen römisch zwei. Arten von Vermächtnissen
Besteht das Behältnis dagegen für sich selbst (etwa ein Kasten), so hat der Vermächtnisnehmer im Zweifel nur auf das Behältnis, nicht aber auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
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- In Kraft seit 2017-01-01