ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 684 ABGBAnfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
III. Erwerb von Vermächtnissen römisch drei. Erwerb von Vermächtnissen
(1) Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.
(2) Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.
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- In Kraft seit 2017-01-01