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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 686 ABGB

III. Erwerb von Vermächtnissen römisch drei. Erwerb von Vermächtnissen

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Beim Vermächtnis von Sachen aus der Verlassenschaft gebühren dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Tod des Vermächtnisgebers laufenden Zinsen und entstandenen Nutzungen sowie jeder andere Zuwachs. Er trägt hingegen alle auf dem Vermächtnis haftenden Lasten und selbst den Verlust, wenn es ohne Verschulden eines Dritten gemindert oder die Leistung gänzlich unmöglich wird.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-01-01