ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 688 ABGBRecht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung
III. Erwerb von Vermächtnissen römisch drei. Erwerb von Vermächtnissen
In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.
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- In Kraft seit 2017-01-01