ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 706 ABGB
II. Arten der Einschränkung römisch zwei. Arten der Einschränkung
Ein unmöglicher Anfangstermin macht die Anordnung ungültig. Ein unmöglicher Endtermin gilt als nicht beigesetzt. Wenn sich der Verstorbene in der Berechnung der Zeit geirrt hat, ist die Befristung nach seinem mutmaßlichen Willen zu bestimmen.
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- In Kraft seit 2017-01-01