ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 719 ABGBb) Ausdrücklicher Widerruf
III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen
Der ausdrückliche Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann nur in einer solchen Form erfolgen, die zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung nötig ist.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-01-01