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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 723 ABGB

III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen

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Hat der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen, so tritt im Zweifel diese frühere Anordnung wieder in Kraft. Eine frühere mündliche Verfügung, ausgenommen die mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht wieder auf.

История на изменения
  • In Kraft seit 2026-08-01