ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 738 ABGB3. Linie: Großeltern und ihre Nachkommen
II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Sind die Eltern des Verstorbenen ohne Nachkommen verstorben, so fällt die Verlassenschaft der dritten Linie, also den Großeltern und ihren Nachkommen zu. Die Verlassenschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Die eine Hälfte gebührt den Eltern des einen Elternteils des Verstorbenen und ihren Nachkommen, die andere den Eltern des anderen und ihren Nachkommen.
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- In Kraft seit 2017-01-01