ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 742 ABGBMehrfache Verwandtschaft
II. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.
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- In Kraft seit 2017-01-01