ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 759 ABGB2. Höhe
I. Allgemeines römisch eins. Allgemeines
Als Pflichtteil gebührt jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-01-01