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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 803 ABGBBerechtigung zum Antritt oder zur Ausschlagung der Erbschaft

Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft

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(1) Letztwillige Anordnungen, wonach der Erbe die Erbschaft nur unbedingt antreten darf oder bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung oder bei Antragstellung auf Inventarisierung der Verlassenschaft verliert, sind ungültig und gelten als nicht beigesetzt.

(2) Auf das Recht, eine Erbschaft bedingt oder unbedingt anzutreten, sie auszuschlagen oder die Errichtung eines Inventars zu verlangen, kann im Voraus nicht verzichtet werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-01-01