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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 834 ABGB

Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:

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Bey wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder bessern Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Ueberstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.