ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 838 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Wird die Verwaltung Mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der Stimmen.
История на изменения
- In Kraft seit 2005-01-01