ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 842 ABGB
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bey der Theilung liegender Gründe oder Gebäude ein Theilgenosse, zur Benützung seines Antheiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sey.