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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 880a ABGB

Erfordernisse eines gültigen Vertrages:

В силаОфициален текст

Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.