ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 900 ABGB
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.