ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 905a ABGB
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
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Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.