ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 911 ABGB
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.