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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 953 ABGB5) der Gläubiger;

Ausnahmen:

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Materiell derogiert durch die Regelung der Schenkungsanfechtung durch § 29 IO und § 3 der Anfechtungsordnung, beide RGBl. Nr. 337/1914 .

Unter eben dieser (§. 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen werden kann.