ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 972 ABGB1) in Rücksicht des Gebrauches;
Rechte und Pflichten des Entlehners.
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.