ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 974 ABGB
Rechte und Pflichten des Entlehners.
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern.