ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 978 ABGB3) der Beschädigung;
Rechte und Pflichten des Entlehners.
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.