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NO · Notariatsordnung

§ 14 NO

II. Hauptstück römisch zwei. Hauptstück

В силаОфициален текст

(1) Nach Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:

1. der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,

2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und

3. der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).

(2) Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars sind im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-01-01