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Auslieferung von Verbrechern · Auslieferung von Verbrechern

§ 10 Auslieferung von VerbrechernArtikel X. Artikel römisch zehn.

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Wenn das Auslieferungsbegehren nach den vorstehenden Bestimmungen begründet ist, so sollen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates zur Festnahme des Flüchtlings schreiten.

Der Ergriffene wird sodann vor den dazu gesetzlich berufenen richterlichen Beamten gebracht, welcher ihn ebenso zu verhören und den Straffall vorläufig zu untersuchen hat, als wenn die Ergreifung wegen einer in Inlande begangenen strafbaren Handlung erfolgt wäre.