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Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen · Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

§ 15 Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen§. 15. Paragraph 15,

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zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Wenn der Curator Rechtshandlungen, die der curatelgerichtlichen Genehmigung bedürfen, vorzunehmen beabsichtigt, rücksichtlich welcher ein Antrag der Versammlung der Besitzer zur Aeußerung nicht vorgelegen war, so ist er berechtigt, die Einberufung einer neuerlichen Versammlung zu verlangen. Es kann auch das Curatelgericht über das Einschreiten des Curators um Genehmigung solcher Rechtshandlungen von Amtswegen die Einberufung einer neuerlichen Versammlung verfügen.

Ueber die Art der Einberufung und das Verfahren bei der Tagfahrt selbst finden die Bestimmungen für die erste Versammlung Anwendung.