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Schutz der Unterseekabel · Schutz der Unterseekabel

§ 14 Schutz der Unterseekabel

Artikel 14.

В силаОфициален текст

Denjenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht theilgenommen haben, wird über ihr Begehren gestattet, demselben beizutreten. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und durch diese den anderen betheiligten Regierungen notificirt werden.