§ 107 JNEinwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
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- In Kraft seit 2015-08-17