§ 50 JN§. 50. Paragraph 50,
Gerichtshöfe erster Instanz.
Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.
История на изменения
- In Kraft seit 1983-05-01
Gerichtshöfe erster Instanz.
Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind.