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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 15 ZPO§. 15. Paragraph 15,

Zweiter Titel. Streitgenossenschaft und Hauptintervention.

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(1) Das Recht zur Betreibung des Processes kann von jedem einzelnen der Streitgenossen ausgeübt werden.

(2) Unter den in §. 14 angegebenen Voraussetzungen sind zu jeder auf Antrag eines der Streitgenossen oder des Gegners anberaumten Tagsatzung außer den sonst betheiligten Personen stets auch sämmtliche Streitgenossen, und zwar selbst dann zu laden, wenn eine frühere, in derselben Rechtssache abgehaltene Tagsatzung von ihnen versäumt wurde.

История на изменения
  • In Kraft seit 2005-01-01