§ 379 ZPO§. 379. Paragraph 379,
Siebenter Titel. Beweis durch Vernehmung der Parteien.
Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren.