§ 512 ZPO§. 512. Paragraph 512,
Verfahren vor dem Revisionsgerichte.
Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.
История на изменения
- In Kraft seit 1983-05-01