§ 514 ZPO§. 514. Paragraph 514,
Zulässigkeit.
(1) Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.
(2) Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im §. 477 angegebenen Gründen aufgehoben werden.
История на изменения
- In Kraft seit 1983-05-01