Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 634 ZPOVeröffentlichungen

Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe

В силаОфициален текст

(1) Das Gericht hat die Entscheidungen über

1. die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626),

2. den Zwischenfeststellungsantrag,

3. die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie

4. die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631)

in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.

(2) Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.

История на изменения
  • In Kraft seit 2024-07-18