§ 107 EOAuswahl des Zwangsverwalters
Einleitung
Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.
История на изменения
- In Kraft seit 2021-07-01