§ 238 EOLiegenschaftsanteile und Baurechte
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2021-07-01