§ 450 EOBefreiung des Anfechtungsgegners
Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen
Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.
История на изменения
- In Kraft seit 2021-07-01