§ 470 EOInsolvenzverfahren
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
2. Ermittlungen 7,50 Euro.
История на изменения
- In Kraft seit 2024-01-01
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
2. Ermittlungen 7,50 Euro.